131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 158 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Entschädigung a) Mitglieder
IV. Entschädigungen - 3. Fraktionen - a) Fraktionssitzungen
Art. 158 GeschKR · Entschädigung a) Mitglieder
1. Die Mitglieder des Kantonsrates werden je Session entschädigt für je eine Fraktionssitzung
a) ausserhalb der Sitzungstage des Kantonsrates;
b) an einem Sitzungstag des Kantonsrates.
2. Sie werden für eine Fort- und Weiterbildung der Fraktion von einem Tag sowie eine zusätzliche Fraktionssitzung je Jahr entschädigt.
3. Zur Vorbereitung der Beratung anspruchsvoller Vorlagen kann das Präsidium die Ausrichtung der Entschädigung für eine zusätzliche Fraktionssitzung beschliessen.