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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 157 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ausserordentliche Entschädigung

IV. Entschädigungen - 2. Präsidentinnen und Präsidenten sowie Berichterstatterinnen und Berichterstatter
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Art. 157 GeschKR · Ausserordentliche Entschädigung

1. Das Präsidium kann Präsidentinnen und Präsidenten sowie Berichterstatterinnen und Berichterstattern von Kommissionen eine ausserordentliche Entschädigung zusprechen, wenn sie durch ihre Aufgabe ungewöhnlich beansprucht werden.

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