131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 157 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ausserordentliche Entschädigung
IV. Entschädigungen - 2. Präsidentinnen und Präsidenten sowie Berichterstatterinnen und Berichterstatter
Art. 157 GeschKR · Ausserordentliche Entschädigung
1. Das Präsidium kann Präsidentinnen und Präsidenten sowie Berichterstatterinnen und Berichterstattern von Kommissionen eine ausserordentliche Entschädigung zusprechen, wenn sie durch ihre Aufgabe ungewöhnlich beansprucht werden.