131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 156 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Funktionsentschädigung
IV. Entschädigungen - 2. Präsidentinnen und Präsidenten sowie Berichterstatterinnen und Berichterstatter
Art. 156 GeschKR · Funktionsentschädigung
1. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Kantonsrates erhalten eine Funktionsentschädigung je Amtsjahr.
2. Die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen erhalten eine Funktionsentschädigung je Jahr.
3. Das Präsidium legt die Höhe der Funktionsentschädigungen fest.