131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 155 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Doppeltes Taggeld
IV. Entschädigungen - 2. Präsidentinnen und Präsidenten sowie Berichterstatterinnen und Berichterstatter
Art. 155 GeschKR · Doppeltes Taggeld
1. Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrates sowie die Kommissionspräsidentinnen und die Kommissionspräsidenten erhalten für die von ihnen geleiteten Sitzungen das doppelte Taggeld.