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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 155 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Doppeltes Taggeld

IV. Entschädigungen - 2. Präsidentinnen und Präsidenten sowie Berichterstatterinnen und Berichterstatter
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Art. 155 GeschKR · Doppeltes Taggeld

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrates sowie die Kommissionspräsidentinnen und die Kommissionspräsidenten erhalten für die von ihnen geleiteten Sitzungen das doppelte Taggeld.

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