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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 154bis Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Mitglieder der Vertretungen

IV. Entschädigungen - 1. Mitglieder des Kantonsrates
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Art. 154bis GeschKR · Mitglieder der Vertretungen

1. Die Mitglieder des Kantonsrates werden für ihre Tätigkeit in Vertretungen entschädigt.

2. Die Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 150 und 153 dieses Reglements.

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