131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 154bis Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Mitglieder der Vertretungen
IV. Entschädigungen - 1. Mitglieder des Kantonsrates
Art. 154bis GeschKR · Mitglieder der Vertretungen
1. Die Mitglieder des Kantonsrates werden für ihre Tätigkeit in Vertretungen entschädigt.
2. Die Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 150 und 153 dieses Reglements.