131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 154 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Härtefälle
IV. Entschädigungen - 1. Mitglieder des Kantonsrates
Art. 154 GeschKR · Härtefälle
1. In Härtefällen wird Mitgliedern des Kantonsrates, die wegen der Teilnahme an Sitzungen oder der Übernahme besonderer Aufträge einen Verdienstausfall erleiden, eine zusätzliche Entschädigung von höchstens zwei Dritteln des Taggeldes ausgerichtet.
2. Die Ausrichtung der zusätzlichen Entschädigung ordnet die Präsidentin oder der Präsident der Fraktion an, der das Mitglied angehört.