131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 153 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Verpflegung und Unterkunft
IV. Entschädigungen - 1. Mitglieder des Kantonsrates
Art. 153 GeschKR · Verpflegung und Unterkunft
1. Dauert eine Kommissionssitzung wenigstens drei Stunden, gehen die Kosten der gemeinsamen Verpflegung zulasten des Staates.
2. Bei mehrtägigen Kommissionssitzungen trägt der Staat auch die Kosten der gemeinsam bestellten Unterkunft. In diesem Fall wird der Entfernungszuschlag oder die Fahrtentschädigung nur einmal ausgerichtet.