131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 152 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Kontrolle
IV. Entschädigungen - 1. Mitglieder des Kantonsrates
Art. 152 GeschKR · Kontrolle
1. Die Entschädigungen für Sitzungen des Kantonsrates werden aufgrund der Anwesenheitskontrolle ausgerichtet.
2. Die weiteren Entschädigungen werden aufgrund der von der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten, von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer oder von den Parlamentsdiensten geprüften Listen ausgerichtet.