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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 151 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Besondere Aufträge und Anlässe

IV. Entschädigungen - 1. Mitglieder des Kantonsrates
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Art. 151 GeschKR · Besondere Aufträge und Anlässe

1. Mitglieder des Kantonsrates, die im Auftrag des Präsidiums oder einer Kommission Besichtigungen, Befragungen und Besprechungen durchführen, erhalten Taggeld und Entfernungszuschlag oder Fahrtentschädigung wie für Sitzungen.

2. Mitglieder des Kantonsrates, die keine Funktionsentschädigung erhalten, erhalten Taggeld und Entfernungszuschlag oder Fahrtentschädigung, wenn sie den Kantonsrat im Auftrag des Präsidiums an einem Anlass vertreten.

3. Mitglieder des Präsidiums erhalten für die Teilnahme an funktionsbezogenen Weiterbildungen eine Entschädigung nach den Bestimmungen von Art. 150 und Art. 153 Abs. 2 dieses Reglements.

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