Art. 15 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Staatswirtschaftliche Kommission
Art. 15 GeschKR · Staatswirtschaftliche Kommission
1. Die Staatswirtschaftliche Kommission prüft aufgrund von Berichten und durch eigene Kontrollen
a)* die Amtsführung der Regierung, der ihr nachgeordneten Behörden und Dienststellen, der kantonalen Fachstelle für Datenschutz, der Organisationen mit kantonaler Beteiligung sowie von Privaten, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind;
abis)* die Umsetzung der Strategie der Aussenbeziehungen und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen;
b)* die Planung und Steuerung der Staatstätigkeit und das Ergebnis des Regierungscontrollings;
bbis)* ...
c)* die Bearbeitung der gutgeheissenen parlamentarischen Vorstösse und die Erfüllung der vom Kantonsrat der Regierung erteilten Aufträge.
2. ...
3. Sie berät insbesondere vor
a)* den Geschäftsbericht der Regierung;
b)* die Jahres- und Geschäftsberichte der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten;
c)* den Tätigkeitsbericht der kantonalen Fachstelle für Datenschutz;
d)* die Strategie der Aussenbeziehungen;
e)* Berichte und Anträge der Regierung über Fristverlängerungen zur Behandlung von Initiativbegehren.
4. ...