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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 15 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Staatswirtschaftliche Kommission

I. Organisation und Befugnisse - 3. Kommissionen - a) ständige Kommissionen
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Art. 15 GeschKR · Staatswirtschaftliche Kommission

1. Die Staatswirtschaftliche Kommission prüft aufgrund von Berichten und durch eigene Kontrollen

a)* die Amtsführung der Regierung, der ihr nachgeordneten Behörden und Dienststellen, der kantonalen Fachstelle für Datenschutz, der Organisationen mit kantonaler Beteiligung sowie von Privaten, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind;

abis)* die Umsetzung der Strategie der Aussenbeziehungen und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen;

b)* die Planung und Steuerung der Staatstätigkeit und das Ergebnis des Regierungscontrollings;

bbis)* ...

c)* die Bearbeitung der gutgeheissenen parlamentarischen Vorstösse und die Erfüllung der vom Kantonsrat der Regierung erteilten Aufträge.

2. ...

3. Sie berät insbesondere vor

a)* den Geschäftsbericht der Regierung;

b)* die Jahres- und Geschäftsberichte der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten;

c)* den Tätigkeitsbericht der kantonalen Fachstelle für Datenschutz;

d)* die Strategie der Aussenbeziehungen;

e)* Berichte und Anträge der Regierung über Fristverlängerungen zur Behandlung von Initiativbegehren.

4. ...

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