131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 14bis Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Prüfung von Wahlen
I. Organisation und Befugnisse - 3. Kommissionen - a) ständige Kommissionen
Art. 14bis GeschKR · b) Prüfung von Wahlen
1. Sind schwierige oder umfangreiche Abklärungen über die Gültigkeit der Wahl des Kantonsrates zu treffen, tritt die Rechtspflegekommission auf Einladung des Präsidiums vor ihrer Wahl aufgrund der Fraktionsvorschläge zur provisorischen Behandlung zusammen.
2. Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer tritt sie nur zusammen, wenn ihre Präsidentin oder ihr Präsident es anordnet oder wenn es vom Präsidium oder aus der Mitte des Rates verlangt wird. Im Übrigen prüft die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident, ob die Wahl gültig ist.