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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 149ter Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Grundentschädigung

IV. Entschädigungen - 1. Mitglieder des Kantonsrates
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Art. 149ter GeschKR · Grundentschädigung

1. Die Mitglieder des Kantonsrates erhalten eine Grundentschädigung je Jahr.

2. Bei unterjährigem Eintritt in den Rat oder unterjährigem Austritt aus dem Rat wird die Grundentschädigung anteilmässig ausgerichtet.

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