131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 149ter Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Grundentschädigung
IV. Entschädigungen - 1. Mitglieder des Kantonsrates
Art. 149ter GeschKR · Grundentschädigung
1. Die Mitglieder des Kantonsrates erhalten eine Grundentschädigung je Jahr.
2. Bei unterjährigem Eintritt in den Rat oder unterjährigem Austritt aus dem Rat wird die Grundentschädigung anteilmässig ausgerichtet.