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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 149bis Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Speicherung

III. Verfahren des Kantonsrates - 5. Protokoll und Aufzeichnung
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Art. 149bis GeschKR · b) Speicherung

1. Die elektronischen Aufzeichnungen der Verhandlungen des Kantonsrates und die elektronischen Daten der Abstimmungen werden wenigstens so lange gespeichert, bis das Kantonsratsprotokoll massgeblich geworden ist.

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