131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 149bis Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Speicherung
III. Verfahren des Kantonsrates - 5. Protokoll und Aufzeichnung
Art. 149bis GeschKR · b) Speicherung
1. Die elektronischen Aufzeichnungen der Verhandlungen des Kantonsrates und die elektronischen Daten der Abstimmungen werden wenigstens so lange gespeichert, bis das Kantonsratsprotokoll massgeblich geworden ist.