Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 148 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - d) Beilagen

III. Verfahren des Kantonsrates - 5. Protokoll und Aufzeichnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 148 GeschKR · d) Beilagen

1. Beratungsunterlagen und -ergebnisse werden als Beilagen zum Kantonsratsprotokoll aufbewahrt.

← Art. 147 GeschKR Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ausübung der Befugnisse a) Grundsatz Art. 149 GeschKR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →