Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 147 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - c) Berichtigungen

III. Verfahren des Kantonsrates - 5. Protokoll und Aufzeichnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 147 GeschKR · c) Berichtigungen

1. Über die Berichtigung von Fehlern im Protokoll entscheidet das Präsidium aufgrund einer Einsprache oder von Amtes wegen.

2. Einsprachen können innert vierzehn Tagen, nachdem das Protokoll zur Verfügung gestellt wurde, den Parlamentsdiensten schriftlich eingereicht werden.

3. Die Berichtigung wird ohne Verzug im Protokoll vorgenommen.

← Art. 146 GeschKR Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ausübung der Befugnisse a) Grundsatz Art. 148 GeschKR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →