131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 147 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - c) Berichtigungen
III. Verfahren des Kantonsrates - 5. Protokoll und Aufzeichnung
Art. 147 GeschKR · c) Berichtigungen
1. Über die Berichtigung von Fehlern im Protokoll entscheidet das Präsidium aufgrund einer Einsprache oder von Amtes wegen.
2. Einsprachen können innert vierzehn Tagen, nachdem das Protokoll zur Verfügung gestellt wurde, den Parlamentsdiensten schriftlich eingereicht werden.
3. Die Berichtigung wird ohne Verzug im Protokoll vorgenommen.