Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 146 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Form

III. Verfahren des Kantonsrates - 5. Protokoll und Aufzeichnung
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Art. 146 GeschKR · b) Form

1. Die Parlamentsdienste erstellen das Protokoll in elektronischer Form ohne Verzug und teilen mit, ab wann es zur Verfügung steht.

2. Über geschlossene Sitzungen nach Art. 80 dieses Reglementes wird eine Kurzfassung ohne Namensnennung erstellt.

3. Gedruckte Auszüge des Protokolls werden von den Parlamentsdiensten auf Verlangen zugestellt.

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