131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 144 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Kurzprotokoll
III. Verfahren des Kantonsrates - 5. Protokoll und Aufzeichnung
Art. 144 GeschKR · Kurzprotokoll
1. Die Parlamentsdienste veröffentlichen nach Sessionsschluss im Amtsblatt ein Kurzprotokoll über die Verhandlungen des Kantonsrates.
2. Für Beschlüsse, die nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht werden, ist das Kurzprotokoll massgebend.