131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 143 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - c) Listenwahl
III. Verfahren des Kantonsrates - 4. Wahlen
Art. 143 GeschKR · c) Listenwahl
1. Mehrere gleichartige Wahlen werden als Listenwahlen vorgenommen, wenn der Rat nichts anderes beschliesst.
2. Das absolute Mehr wird nach der Zahl der Stimmzettel ermittelt, die wenigstens einen gültigen Namen enthalten.
3. Der gleiche Name wird nur einmal gezählt.
3bis. Ungültig sind Stimmzettel, auf denen die Zahl der angekreuzten Namen die Zahl der zu wählenden Personen übersteigt. Bei unterschiedlichen Wahlen, die auf demselben Stimmzettel aufgeführt werden, bezieht sich die Ungültigkeit nur auf die betroffene Wahl.
4. Erreichen mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so fällt die Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl. Bei Stimmengleichheit zieht die Präsidentin oder der Präsident das Los.