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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 142 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Bekanntgabe des Ergebnisses

III. Verfahren des Kantonsrates - 4. Wahlen
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Art. 142 GeschKR · b) Bekanntgabe des Ergebnisses

1. Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet dem Rat nach dem Wahlgang die Zahl

a) der ausgeteilten Stimmzettel;

b) der eingegangenen Stimmzettel;

c) der leeren und der ungültigen Stimmzettel;

d) der gültigen Stimmzettel;

e) des absoluten Mehrs;

f)* der auf die Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen Stimmen. Kandidatinnen und Kandidaten, die weniger als sieben Stimmen erhalten haben, werden ohne Namensangabe als Vereinzelte aufgeführt.

2. Die Präsidentin oder der Präsident hält fest, wer gewählt ist.

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