131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 141 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Geheime Wahl a) im allgemeinen
III. Verfahren des Kantonsrates - 4. Wahlen
Art. 141 GeschKR · Geheime Wahl a) im allgemeinen
1. Wahlen und Genehmigungen von Wahlen sind geheim, soweit dieses Reglement nicht offene Stimmabgabe vorschreibt. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit.
2. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler übergeben den an ihrem Platz anwesenden Mitgliedern den Stimmzettel. Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Zahl der ausgeteilten Stimmzettel unverzüglich bekannt.
3. Die Weibelinnen und Weibel sammeln bei den an ihrem Platz anwesenden Mitgliedern die Stimmzettel ein und übergeben sie den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern. Wurden mehr Stimmzettel eingesammelt als ausgeteilt, ist der Wahlgang nichtig.