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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 140 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Offene Wahl

III. Verfahren des Kantonsrates - 4. Wahlen
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Art. 140 GeschKR · Offene Wahl

1. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie die ständigen und die vorberatenden Kommissionen werden in offener Abstimmung gewählt.

2. Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie Kommissionen werden gesamthaft gewählt, wenn der Rat nicht Einzelwahl beschliesst.

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