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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 14 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Rechtspflegekommission a) allgemein

I. Organisation und Befugnisse - 3. Kommissionen - a) ständige Kommissionen
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Art. 14 GeschKR · Rechtspflegekommission a) allgemein

1. Die Rechtspflegekommission prüft aufgrund von Berichten und durch eigene Kontrollen die Amtsführung der Strafuntersuchungs- und Vollzugsbehörden, des Konkursamtes sowie der Gerichte und der ihnen nachgeordneten Behörden.

a) ...

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b)* ...

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c)* ...

d)* ...

e)* ...

1bis Sie berät insbesondere vor

a) die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Kantonsrates;

b) die Geschäftsberichte der kantonalen Gerichte;

c) die Wahlvorschläge der Fraktionen für die kantonalen Gerichte;

d)* Berichte und Anträge aus Administrativuntersuchungen, Disziplinarfälle sowie Verantwortlichkeitsklagen betreffend oberste kantonale Behörden;

e)* ...

1ter Sie behandelt folgende Ersuchen

a)* an den Kantonsrat gerichtete Eingaben, soweit sie diese nicht einer anderen ständigen Kommission überweist;

b)* an den Kantonsrat gerichtete Petitionen;

c)* Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nach Art. 23 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendprozessordnung vom 3. August 2010;

d)* Bewilligung einer Nebenbeschäftigung der hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie Mitteilungen der teilamtlichen Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes nach Art. 40 Abs. 3 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987.

2. ...

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