Art. 14 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Rechtspflegekommission a) allgemein
Art. 14 GeschKR · Rechtspflegekommission a) allgemein
1. Die Rechtspflegekommission prüft aufgrund von Berichten und durch eigene Kontrollen die Amtsführung der Strafuntersuchungs- und Vollzugsbehörden, des Konkursamtes sowie der Gerichte und der ihnen nachgeordneten Behörden.
a) ...
abis)* ...
ater)* ...
b)* ...
bbis) ...
c)* ...
d)* ...
e)* ...
1bis Sie berät insbesondere vor
a) die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Kantonsrates;
b) die Geschäftsberichte der kantonalen Gerichte;
c) die Wahlvorschläge der Fraktionen für die kantonalen Gerichte;
d)* Berichte und Anträge aus Administrativuntersuchungen, Disziplinarfälle sowie Verantwortlichkeitsklagen betreffend oberste kantonale Behörden;
e)* ...
1ter Sie behandelt folgende Ersuchen
a)* an den Kantonsrat gerichtete Eingaben, soweit sie diese nicht einer anderen ständigen Kommission überweist;
b)* an den Kantonsrat gerichtete Petitionen;
c)* Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nach Art. 23 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendprozessordnung vom 3. August 2010;
d)* Bewilligung einer Nebenbeschäftigung der hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie Mitteilungen der teilamtlichen Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes nach Art. 40 Abs. 3 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987.
2. ...