131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 139 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Erforderliche Mehrheit
III. Verfahren des Kantonsrates - 4. Wahlen
Art. 139 GeschKR · Erforderliche Mehrheit
1. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
2. Im ersten und zweiten Wahlgang können alle wählbaren Personen gewählt werden. Vom dritten Wahlgang an kann für eine neue Kandidatin oder einen neuen Kandidaten keine gültige Stimme mehr abgegeben werden. Vom vierten Wahlgang an kann für die Kandidatin oder den Kandidaten, der im vorhergehenden Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhalten hat, keine gültige Stimme mehr abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit zieht die Präsidentin oder der Präsident das Los.