131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 138 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Eröffnung
III. Verfahren des Kantonsrates - 4. Wahlen
Art. 138 GeschKR · Eröffnung
1. Zu Beginn der Wahl verweist die Präsidentin oder der Präsident auf die Wahlvorschläge.
2. Sie oder er gibt Gelegenheit, weitere Vorschläge aus der Mitte des Rates zu machen sowie die Vorschläge zu begründen und zu diskutieren.