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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 137 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Wahlvorschläge

III. Verfahren des Kantonsrates - 4. Wahlen
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Art. 137 GeschKR · Wahlvorschläge

1. Die Fraktionen unterbreiten dem Kantonsrat Wahlvorschläge. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Präsidiums.

2. Die Wahlvorschläge werden den Ratsmitgliedern spätestens zu Beginn der Sitzung elektronisch zur Verfügung gestellt.

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