131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 135 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Abzählen
III. Verfahren des Kantonsrates - 3. Abstimmungen - c) Abstimmung ohne elektronische Abstimmungsanlage
Art. 135 GeschKR · b) Abzählen
1. Durch Aufstehen zum Zweck des Abzählens wird abgestimmt
a)* wenn nach Wiederholung der Abstimmung die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler das Handmehr nicht unzweifelhaft feststellen;
abis)* wenn ein Ratsmitglied es verlangt;
b)* zur Festlegung der nach Art. 132 Abs. 2 dieses Reglementes erforderlichen Stimmenanteile;
c)* ...