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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 135 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Abzählen

III. Verfahren des Kantonsrates - 3. Abstimmungen - c) Abstimmung ohne elektronische Abstimmungsanlage
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Art. 135 GeschKR · b) Abzählen

1. Durch Aufstehen zum Zweck des Abzählens wird abgestimmt

a)* wenn nach Wiederholung der Abstimmung die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler das Handmehr nicht unzweifelhaft feststellen;

abis)* wenn ein Ratsmitglied es verlangt;

b)* zur Festlegung der nach Art. 132 Abs. 2 dieses Reglementes erforderlichen Stimmenanteile;

c)* ...

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