131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 134 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Abstimmungsarten a) Handmehr
III. Verfahren des Kantonsrates - 3. Abstimmungen - c) Abstimmung ohne elektronische Abstimmungsanlage
Art. 134 GeschKR · Abstimmungsarten a) Handmehr
1. Durch Handerheben wird abgestimmt, soweit dieses Reglement nichts anderes vorsieht.
2. Wenn die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler nicht einstimmig erklären, dass die Mehrheit unzweifelhaft vorhanden sei, wird die Abstimmung wiederholt.