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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 133bis Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Stimmabgabe

III. Verfahren des Kantonsrates - 3. Abstimmungen - b) Abstimmung mit elektronischer Abstimmungsanlage
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Art. 133bis GeschKR · Stimmabgabe

1. Abgestimmt wird mit der elektronischen Abstimmungsanlage.

2. Das Präsidium kann Richtlinien erlassen.

3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Abstimmung ohne elektronische Abstimmungsanlage.

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