131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 133bis Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Stimmabgabe
III. Verfahren des Kantonsrates - 3. Abstimmungen - b) Abstimmung mit elektronischer Abstimmungsanlage
Art. 133bis GeschKR · Stimmabgabe
1. Abgestimmt wird mit der elektronischen Abstimmungsanlage.
2. Das Präsidium kann Richtlinien erlassen.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Abstimmung ohne elektronische Abstimmungsanlage.