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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 133 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten

III. Verfahren des Kantonsrates - 3. Abstimmungen - a) allgemein
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Art. 133 GeschKR · Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten

1. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nur, wenn Stimmengleichheit festgestellt ist.

2. Sie oder er kann stimmen, wenn eine bestimmte Stimmenzahl vorgeschrieben ist.

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