131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 133 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten
III. Verfahren des Kantonsrates - 3. Abstimmungen - a) allgemein
Art. 133 GeschKR · Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten
1. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nur, wenn Stimmengleichheit festgestellt ist.
2. Sie oder er kann stimmen, wenn eine bestimmte Stimmenzahl vorgeschrieben ist.