Art. 132 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Erforderliche Mehrheit
Art. 132 GeschKR · Erforderliche Mehrheit
1. In der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der stimmenden Mitglieder.
2. Es sind jedoch erforderlich
a) die Mehrheit (61) der Mitglieder des Kantonsrates
1. für den Antrag auf Gesamtrevision der Kantonsverfassung;
2. in den Schlussabstimmungen über eine Teilrevision der Kantonsverfassung sowie über Gesetze und Beschlüsse, die zulasten des Staates oder der Gemeinden eine einmalige neue Ausgabe von mehr als Fr. 3 000 000.- oder eine während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Jahresausgabe von mehr als Fr. 300 000.- zur Folge haben;
2bis.* in der Gesamtabstimmung über die Festlegung des Staatssteuerfusses, sofern diese eine Erhöhung des Staatssteuerfusses zur Folge hat;
3. für dringliche Gesetze und Kantonsratsbeschlüsse;
4. für Schluss der Diskussion;
b) ein Drittel (40) der Mitglieder des Kantonsrates für ein Referendumsbegehren aus der Mitte des Kantonsrates;
c) ein Sechstel (20) der Mitglieder des Kantonsrates, um
1. ...
2. eine Abstimmung durch Namensaufruf zu beschliessen.