131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 130 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Gegenüberstellen von Anträgen
III. Verfahren des Kantonsrates - 3. Abstimmungen - a) allgemein
Art. 130 GeschKR · Gegenüberstellen von Anträgen
1. Liegen zum gleichen Gegenstand mehrere Anträge vor, so werden in der Regel zunächst in eventueller Abstimmung Änderungsanträge einander und der obsiegende dem Hauptantrag gegenübergestellt.
2. In der Gegenüberstellung wird zuerst über einen Antrag aus der Mitte des Rates und dann über den Antrag der Regierung oder der Kommission abgestimmt.
3. Abweichungen sind zulässig, soweit sie einer klaren Willensbildung dienen.