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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 129 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Eröffnung

III. Verfahren des Kantonsrates - 3. Abstimmungen - a) allgemein
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Art. 129 GeschKR · Eröffnung

1. Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet vor jeder Abstimmung die Anträge und den Gang der Abstimmung.

2. Über Einwendungen gegen den Gang der Abstimmung entscheidet der Rat, bevor über die Sache abgestimmt wird.

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