131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 128 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Berichterstattung
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - e) Ersuchen zuhanden des Kantonsrates
Art. 128 GeschKR · Berichterstattung
1. Die ständige Kommission erstattet dem Kantonsrat über jene Ersuchen, die sie nicht von sich aus erledigen konnte, mündlich Bericht.
2. In besonderen Fällen unterbreitet sie dem Kantonsrat schriftlich Bericht und Antrag.