131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 127 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Überweisung
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - e) Ersuchen zuhanden des Kantonsrates
Art. 127 GeschKR · Überweisung
1. An den Kantonsrat gerichtete Ersuchen werden der Rechtspflegekommission überwiesen. Diese kann sie einer anderen ständigen Kommission überweisen.
2. Das Präsidium kann die Regierung einladen, dem Kantonsrat einen Bericht zu unterbreiten.