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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 124ter Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Einreichung der Standesinitiative

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - cbis) Standesbegehren
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Art. 124ter GeschKR · Einreichung der Standesinitiative

1. Hat der Kantonsrat das Standesbegehren gutgeheissen, reicht das Präsidium die Standesinitiative der Bundesversammlung ein.

2. Es übernimmt die Begründung des Standesbegehrens in die Standesinitiative.

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