131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 124ter Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Einreichung der Standesinitiative
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - cbis) Standesbegehren
Art. 124ter GeschKR · Einreichung der Standesinitiative
1. Hat der Kantonsrat das Standesbegehren gutgeheissen, reicht das Präsidium die Standesinitiative der Bundesversammlung ein.
2. Es übernimmt die Begründung des Standesbegehrens in die Standesinitiative.