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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 124bis Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Auslösung einer Standesinitiative

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - cbis) Standesbegehren
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Art. 124bis GeschKR · Auslösung einer Standesinitiative

1. Mit dem Standesbegehren wird der Kantonsrat eingeladen, eine Standesinitiative zu beschliessen.

2. Einreichung des Standesbegehrens, Stellungnahme der Regierung, Eintreten, Beratung und Beschlussfassung richten sich nach den Bestimmungen dieses Erlasses über die Motion.

3. Das Standesbegehren bedarf der Begründung, insbesondere der Zielsetzungen des Erlasses, der mit der Standesinitiative erwirkt werden will.

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