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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 124 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Zuständigkeit von Präsidium und Kommissionen

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - c) parlamentarische Vorstösse
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Art. 124 GeschKR · Zuständigkeit von Präsidium und Kommissionen

1. Ist die Regierung zur Behandlung eines Vorstosses nicht zuständig, so tritt das Präsidium oder die ständige Kommission an ihre Stelle.

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