131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 124 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Zuständigkeit von Präsidium und Kommissionen
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - c) parlamentarische Vorstösse
Art. 124 GeschKR · Zuständigkeit von Präsidium und Kommissionen
1. Ist die Regierung zur Behandlung eines Vorstosses nicht zuständig, so tritt das Präsidium oder die ständige Kommission an ihre Stelle.