Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 122 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - d) Diskussion

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - c) parlamentarische Vorstösse
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Art. 122 GeschKR · d) Diskussion

1. Der oder dem Erstunterzeichnenden der Interpellation und allenfalls der Vertreterin oder dem Vertreter der Regierung steht nach der Beantwortung eine kurze Stellungnahme von höchstens drei Minuten Dauer zu.

2. Der Kantonsrat kann Diskussion beschliessen.

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