Art. 118 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - h) Weiterbehandlung
Art. 118 GeschKR · h) Weiterbehandlung
1. Die Regierung erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über die gutgeheissenen Motionen und Postulate. Sie kann darin einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist für die Bearbeitung von einzelnen gutgeheissenen Motionen und Postulaten stellen.
2. Die Regierung kann dem Kantonsrat beantragen, eine gutgeheissene Motion abzuschreiben, wenn
a) die Regierung dem Kantonsrat den Entwurf unterbreitet hat;
b) die Erfüllung des Auftrags mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden wäre, der bei der Gutheissung der Motion nicht voraussehbar war;
c) die Vorlage unverhältnismässig hohe Kosten zur Folge hätte, die bei der Gutheissung der Motion nicht voraussehbar waren;
d) sich die Verhältnisse seit der Gutheissung der Motion grundlegend verändert haben und daher auf die Erfüllung des Auftrags verzichtet werden kann.
3. Die Regierung kann dem Kantonsrat beantragen, ein gutgeheissenes Postulat abzuschreiben, wenn
1. die Regierung dem Kantonsrat Bericht erstattet hat;
2. die Erfüllung des Auftrags mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden wäre, der bei der Gutheissung des Postulats nicht voraussehbar war;
3. sich die Verhältnisse seit der Gutheissung des Postulats grundlegend verändert haben und daher auf die Erfüllung des Auftrags verzichtet werden kann.