131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 116 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - f) Gutheissung
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - c) parlamentarische Vorstösse
Art. 116 GeschKR · f) Gutheissung
1. Wird Eintreten auf die Motion oder auf das Postulat beschlossen, so folgt die Spezialdiskussion.
2. Es können Anträge auf Änderung des Wortlauts der Motion oder des Postulats und auf Erfüllung des Auftrags der Motion innerhalb eines Jahres gestellt werden. Im Anschluss entscheidet der Rat über die Gutheissung der Motion oder des Postulats.