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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 115 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - e) Eintreten

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - c) parlamentarische Vorstösse
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Art. 115 GeschKR · e) Eintreten

1. Die Präsidentin oder der Präsident stellt fest, ob Eintreten auf die Motion oder das Postulat bestritten wird.

2. Wird Eintreten nicht bestritten, stellt die Präsidentin oder der Präsident Eintreten des Rates auf die Motion oder das Postulat fest.

3. Wird Eintreten bestritten, wird eine Eintretensdiskussion geführt. Die oder der Erstunterzeichnende erhält für höchstens 15 Minuten das Wort zur Begründung, anschliessend, wer sich an der Diskussion beteiligen will. Will die Regierung die Motion oder das Postulat bestreiten oder eine besondere Erklärung abgeben, erhält ihre Vertreterin oder ihr Vertreter für höchstens 15 Minuten das Wort.

4. Der Kantonsrat kann eine Motion unter Anpassung des Wortlauts in ein Postulat umwandeln. Zuerst wird über Umwandlung, dann über Eintreten abgestimmt.

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