Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 114 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - d) Stellungnahme der Regierung

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - c) parlamentarische Vorstösse
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Art. 114 GeschKR · d) Stellungnahme der Regierung

1. Die Regierung nimmt zu den eingereichten Motionen und Postulaten in der Regel auf die nächste Session durch schriftlichen Antrag Stellung.

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