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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 111 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Motion und Postulat a) Motion

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - c) parlamentarische Vorstösse
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Art. 111 GeschKR · Motion und Postulat a) Motion

1. Mit der Motion erhält die Regierung den Auftrag, innerhalb von drei Jahren den Entwurf einer Verfassungsrevision, eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlusses vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Kantonsrat beschliessen, dass der Auftrag innerhalb eines Jahres erfüllt werden muss. Der Auftrag kann Richtlinien über den Inhalt des Entwurfs umfassen.

2. Die Motion kann mit einer kurzen schriftlichen Begründung versehen werden.

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