131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 110 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - d) Zulassung
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - c) parlamentarische Vorstösse
Art. 110 GeschKR · d) Zulassung
1. Wird von der Regierung, vom Präsidium oder aus der Mitte des Rates die Zulässigkeit eines Vorstosses bestritten, so unterbreitet das Präsidium dem Rat einen kurzen Bericht und einen Antrag.
2. Der Vorstoss kann nicht behandelt werden, bevor der Rat über die Zulassung beschlossen hat.