Art. 11 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler
Art. 11 GeschKR · Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler
1. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler führen die Anwesenheitskontrolle des Kantonsrates und ermitteln die Abstimmungs- und Wahlergebnisse.
2. Ist eine Stimmenzählerin oder ein Stimmenzähler während der Ratsverhandlungen verhindert, so bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident eine frühere Stimmenzählerin oder einen früheren Stimmenzähler als Stellvertreterin oder Stellvertreter. Diese oder dieser soll nach Möglichkeit der gleichen Fraktion angehören wie die verhinderte Stimmenzählerin oder der verhinderte Stimmenzähler.
3. Sind in einer Session zeitraubende geheime Wahlen durchzuführen, so kann das Präsidium zusätzliche Gruppen von Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern einsetzen. Nach Möglichkeit werden frühere Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler beigezogen.