Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 109 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - c) Rückzug, Umwandlung und Übernahme

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - c) parlamentarische Vorstösse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 109 GeschKR · c) Rückzug, Umwandlung und Übernahme

1. Die oder der Erstunterzeichnende kann

a)* eine Motion zurückziehen oder unter Anpassung des Wortlauts in ein Postulat oder in eine Interpellation umwandeln;

b)* ein Postulat zurückziehen oder unter Anpassung des Wortlauts in eine Interpellation umwandeln;

c) eine Interpellation zurückziehen oder in eine Einfache Anfrage umwandeln.

2. Motionen, Postulate oder Interpellationen, die zurückgezogen oder umgewandelt werden oder deren Erstunterzeichnende aus dem Rat ausgeschieden sind, können am nächsten Sitzungstag von einer oder einem Mitunterzeichnenden übernommen werden.

3. Einfache Anfragen können von der Fragestellerin oder vom Fragesteller zurückgezogen werden.

← Art. 108 GeschKR Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ausübung der Befugnisse a) Grundsatz Art. 110 GeschKR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →