131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 109 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - c) Rückzug, Umwandlung und Übernahme
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - c) parlamentarische Vorstösse
Art. 109 GeschKR · c) Rückzug, Umwandlung und Übernahme
1. Die oder der Erstunterzeichnende kann
a)* eine Motion zurückziehen oder unter Anpassung des Wortlauts in ein Postulat oder in eine Interpellation umwandeln;
b)* ein Postulat zurückziehen oder unter Anpassung des Wortlauts in eine Interpellation umwandeln;
c) eine Interpellation zurückziehen oder in eine Einfache Anfrage umwandeln.
2. Motionen, Postulate oder Interpellationen, die zurückgezogen oder umgewandelt werden oder deren Erstunterzeichnende aus dem Rat ausgeschieden sind, können am nächsten Sitzungstag von einer oder einem Mitunterzeichnenden übernommen werden.
3. Einfache Anfragen können von der Fragestellerin oder vom Fragesteller zurückgezogen werden.