131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 108 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Dringlichkeit
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - c) parlamentarische Vorstösse
Art. 108 GeschKR · b) Dringlichkeit
1. Der Rat kann die Behandlung einer Motion, eines Postulats oder einer Interpellation dringlich erklären, wenn der Antrag am ersten Sessionstag innert zweier Stunden nach Sitzungsbeginn gestellt wird.
2. In diesem Fall wird die Motion, das Postulat oder die Interpellation in der gleichen Session behandelt.