Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 107 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Allgemeines a) Einreichung

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - c) parlamentarische Vorstösse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 107 GeschKR · Allgemeines a) Einreichung

1. Mitglieder und Fraktionen können Motionen, Postulate, Interpellationen und Einfache Anfragen einreichen. Kommissionen können Motionen und Postulate einreichen.

2. Motionen, Postulate und Interpellationen können während, Einfache Anfragen auch ausserhalb der Session eingereicht werden. Motionen und Postulate einer Kommission können mit den Anträgen zu einer Vorlage auch ausserhalb der Session eingereicht werden.

2bis. Mehr als drei Erstunterzeichnende von Motionen, Postulaten, Interpellationen und Einfachen Anfragen sind lediglich in jenen Fällen zulässig, in denen alle Erstunterzeichnenden einer anderen Fraktion angehören.

3. Der Wortlaut samt Liste der Unterzeichnenden wird spätestens am Ende der Session zur Verfügung gestellt.

← Art. 106 GeschKR Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Ausübung der Befugnisse a) Grundsatz Art. 108 GeschKR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →