131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 107 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - Allgemeines a) Einreichung
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - c) parlamentarische Vorstösse
Art. 107 GeschKR · Allgemeines a) Einreichung
1. Mitglieder und Fraktionen können Motionen, Postulate, Interpellationen und Einfache Anfragen einreichen. Kommissionen können Motionen und Postulate einreichen.
2. Motionen, Postulate und Interpellationen können während, Einfache Anfragen auch ausserhalb der Session eingereicht werden. Motionen und Postulate einer Kommission können mit den Anträgen zu einer Vorlage auch ausserhalb der Session eingereicht werden.
2bis. Mehr als drei Erstunterzeichnende von Motionen, Postulaten, Interpellationen und Einfachen Anfragen sind lediglich in jenen Fällen zulässig, in denen alle Erstunterzeichnenden einer anderen Fraktion angehören.
3. Der Wortlaut samt Liste der Unterzeichnenden wird spätestens am Ende der Session zur Verfügung gestellt.