131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 105 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - c) Genehmigung von Erlassen
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - b) Vorlagen
Art. 105 GeschKR · c) Genehmigung von Erlassen
1. Bedarf ein Erlass lediglich der Genehmigung des Kantonsrates, so ist der Genehmigungsantrag der Regierung Gegenstand der Spezialdiskussion.
2. Es können Anträge auf Genehmigung unter Vorbehalt der Aufhebung oder Änderung einzelner Bestimmungen gestellt werden.