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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 105 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - c) Genehmigung von Erlassen

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - b) Vorlagen
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Art. 105 GeschKR · c) Genehmigung von Erlassen

1. Bedarf ein Erlass lediglich der Genehmigung des Kantonsrates, so ist der Genehmigungsantrag der Regierung Gegenstand der Spezialdiskussion.

2. Es können Anträge auf Genehmigung unter Vorbehalt der Aufhebung oder Änderung einzelner Bestimmungen gestellt werden.

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