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131.11 LPRÉSGeschKR CH-SG

Art. 104 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Aufgaben- und Finanzplan, Budget, Staatsrechnung

III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - b) Vorlagen
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Art. 104 GeschKR · b) Aufgaben- und Finanzplan, Budget, Staatsrechnung

1. Aufgaben- und Finanzplan sowie Budget werden abschnittweise, die Staatsrechnung departementsweise durchberaten.

2. Am Ende der Beratung wird über die mit der Vorlage verbundenen Anträge abgestimmt.

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