131.11
LPRÉSGeschKR
CH-SG
Art. 104 Geschäftsreglement des Kantonsrates (GeschKR) - b) Aufgaben- und Finanzplan, Budget, Staatsrechnung
III. Verfahren des Kantonsrates - 2. Beratungen - b) Vorlagen
Art. 104 GeschKR · b) Aufgaben- und Finanzplan, Budget, Staatsrechnung
1. Aufgaben- und Finanzplan sowie Budget werden abschnittweise, die Staatsrechnung departementsweise durchberaten.
2. Am Ende der Beratung wird über die mit der Vorlage verbundenen Anträge abgestimmt.